ZGB i.V.m. Art. 7 EG ZGB). Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Gültigkeit einer abgegebenen Ausschlagungserklärung, sondern um die Frage der Wiederherstellung einer Frist und damit einer Verwaltungshandlung. 16.3 Mit der Weiterziehung können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden kann gerügt werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht (Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS 3], Ziff.