Ob im Einzelfall wichtige Gründe vorliegen, hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGE 114 II 220, E. 2 S. 222): Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). 16.2 Gemäss der bernischen Einführungsgesetzgebung zum ZGB ist das Regierungsstatthalteramt sowohl für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen als auch für den Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist zuständig (Art. 7 EG ZGB). Zutreffend ist, dass die Behörde gemäss Art.