16. 16.1 Vorliegend streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen von wichtigen Gründen für die Neuansetzung der Ausschlagungsfrist ausgegangen ist. Was wichtige Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB sind, wird im Gesetz nicht genannt. Damit liegt ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Ob im Einzelfall wichtige Gründe vorliegen, hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGE 114 II 220, E. 2 S. 222): Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB).