15. Gemäss Art. 18 VRPG ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Deshalb dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen als das Beweisverfahren noch nicht geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). III.