13. Die Weiterziehung an das Obergericht ist binnen 30 Tagen zu erheben (Art. 10 Abs. 3 EG ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel des Advokaturbüros am 5. Februar 2018 zugestellt (BB 1). Damit erweist sich die am 7. März 2018 der Post zuhanden der Justizdirektion des Kantons Bern übergebene Beschwerde als rechtzeitig. Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG). 14. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.