12. Die Beschwerdeführerin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und drang mit ihren Anträgen nicht durch. Aufgrund ihrer Stellung als gesetzliche Erbin eines mutmasslich überschuldeten Nachlasses ist sie auch materiell beschwert. Sie verfügt zudem über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 79 VRPG).