Das Obergericht beurteilt im Weiterziehungsverfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Abs. 2 Bst. b BGG, 4 soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist (Art. 10 Abs. 2 EG ZGB). 11. Die Weiterziehung richtet sich nach dem VRPG. Bei den Vorinstanzen handelt es sich um Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 86 Abs. 2 VRPG gelten die Artikel 79 sowie 80 bis 84a zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss.