576 ZGB abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Erbrecht) steht (vgl. z.B. das materiell-rechtliche Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014). Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen letztinstanzlich der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110). Das Obergericht beurteilt im Weiterziehungsverfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Abs. 2 Bst.