10. 10.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 21.1) ist das Regierungsstatthalteramt zuständig für die «Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen». 10.2 Angefochten ist eine Verfügung, mit der das Regierungsstatthalteramt ein Gesuch um Neuansetzung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 576 ZGB abgewiesen hat.