8. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Stellungnahme des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Den Beteiligten wurde ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Kostennote einzureichen. 9. Die Kostennote von Fürsprecherin und Notarin B.________ datiert vom 11. Juni 2018 und ging am 12. Juni 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein. II.