3 stellte sich auf den Standpunkt, die Beurteilung der Beschwerde falle in die funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht des Kantons Bern schloss sich dieser Auffassung mit Schreiben der Geschäftsleitung vom 26. April 2018 an. In der Folge wurden die Akten mit Schreiben des Rechtsamts vom 2. Mai 2018 zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet.