3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wies das Regierungsstatthatleramt Bern- Mittelland das Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 50.00 (vgl. Vorakten des Regierungsstatthalteramts). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2018 (Postaufgabe am selben Datum) entgegen der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern, wobei die Eingabe an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (nachfolgend: JGK) als zuständige Instruktionsbehörde gerichtet war.