2 Berufung als gesetzliche Erbin wissen musste. Damit fing die Ausschlagungsfrist zu jenem Zeitpunkt an zu laufen und endete für die Beschwerdeführerin spätestens Ende Dezember 2017. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diese Frist unbenutzt hat verstreichen lassen. 1.4 Noch vor Ausfertigung des Erbschaftsinventars kam es zwischen den Nachkommen des Erblassers im Zusammenhang mit dessen Nachlass zu einer Rechtsstreitigkeit, in welcher H.____