Erforderlich ist neben der zuverlässigen Kenntnis des Tods des Erblassers auch die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe. Bei der Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. 1.3 Vorliegend wurden die gesetzlichen Erben gemäss Erbschaftsinventar vom 22. September 2017 mit Schreiben von Notar J.________ vom 22. November 2016 zur Inventaraufnahme eingeladen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Indes nahm sie an der Inventaraufnahme vom 16. Dezember 2016 nicht teil.