__ Forderungen in der Höhe von rund CHF 370‘000.00 gegen den Erblasser und zu Lasten des Nachlasses geltend gemacht (vgl. Vorakten des Regierungsstatthalteramts). 1.2 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Erforderlich ist neben der zuverlässigen Kenntnis des Tods des Erblassers auch die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe.