Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2018 (inv 2029 – 2016) Regeste: Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB Wurde ein Erbschaftsinventar erstellt, welches die bestrittenen Aktiven und Passiven des Nachlasses auflistet, so liegen grundsätzlich keine verwickelten Verhältnisse vor, welche wichtige Gründe i.S.v. Art. 576 ZGB zu begründen vermögen. Eine unsichere Passivensituation alleine genügt nicht, wenn der Erbe in Kenntnis der unsicheren Nachlasspositionen ist (E. 16 – 20). Erwägungen: I.