35. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 108 ZPO, die Kosten der vier vereinigten Verfahren, bestimmt auf total CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), Rechtsanwalt B.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Ihm wird hierfür eine separate Rechnung zugestellt werden. 36. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde vorliegend verzichtet, weshalb dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden ist. Es ist somit keine Parteientschädigung zu sprechen. 11 Die Kammer entscheidet: