Vielmehr ist in einem solchen Fall von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und es sind die Prozesskosten von derjenigen Person zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Bei krass fehlerhaften oder querulatorischen Prozesshandlungen des Anwalts wird dieser persönlich kostenpflichtig (vgl. HANS SCHMID, in: Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 108 ZPO; BGer 5A_321/2017 E. 5 m.w.H.).