10 abgewiesen wurden und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mehrfach auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht wurde, handelt es sich vorliegend um querulatorische, rechtsmissbräuchliche und offensichtlich aussichtslose Beschwerden. Es wäre somit unbillig, die Gerichtskosten für die Behandlung dieser Eingaben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und es sind die Prozesskosten von derjenigen Person zu tragen, welche sie verursacht hat (Art.