33. Zudem wies die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bereits mehrfach Beschwerden gegen abweisende erstinstanzliche Entscheide betreffend Ausstandsersuchen von Beschwerdeführenden, welche ebenfalls jeweils durch Rechtsanwalt B.________ vertreten wurden, ab (ZK 16 445; ZK 17 502). 34. Aufgrund der Tatsache, dass auf Ausstandsbegehren, welche mit den vorliegenden weitestgehend identisch sind, durch das Obergericht nicht eingetreten wurde bzw.