Mit Mitteilung vom 19. Oktober 2017 im Verfahren ZK 17 502 wurde Rechtsanwalt B.________ überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine wiederholten Ausstandsbegehren an das Obergericht sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erscheinen und vom Gericht nicht weiter behandelt würden (vgl. oben E. 11.3).