40 Abs. 2 Bst. a BGerR, welche das Bundesgericht auch im Zusammenhang mit der Besetzung kantonaler Gerichte explizit als sachliches, mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbartes Kriterium anerkennt (BGer 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Es ist somit für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz nicht rechtmässig sein soll. 30. Die Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. V.