1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 m.w.H.).