Dies umso mehr, als der verfassungsmässige Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte Behörde ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung nicht ausschliesst (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1). Die diesbezüglich erhobene Rüge verfängt somit ebenfalls nicht. 27. Zu prüfen bleibt, ob die Geschäftszuteilung auf sachlichen Gründen beruht.