Vielmehr beschränkt er sich auf die (unbelegte) Aussage, die «Excel-Tabelle» sei nicht geeignet, den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK zu genügen. Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar. Dies umso mehr, als der verfassungsmässige Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte Behörde ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung nicht ausschliesst (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1).