26. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die Fallverteilung per Excel-Tabelle. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Zuweisung eines Falles mittels einer Excel-Tabelle an dasjenige Gerichtsmitglied, das die grösste Differenz zwischen Soll- und Ist- Zuteilungen aufweist, eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstellen soll. Vielmehr beschränkt er sich auf die (unbelegte) Aussage, die «Excel-Tabelle» sei nicht geeignet, den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK zu genügen.