24. Wie die gerichtsorganisatorischen Normen beim Regionalgericht Bern-Mittelland konkret angewendet werden, führte die Vorinstanz in Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aus (E. 19 oben). Da gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine formell-gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Geschäftszuteilung resp.