22. Zur Frage, ob ein Anspruch auf eine gesetzliche Regelung der Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers im Einzelfall bestehe, hielt das Bundesgericht unlängst fest, dass der zur Entscheidung berufene Spruchkörper auf Gesetz beruhen müsse. Voraussetzung sei eine entsprechende, die Gerichtsbesetzung regelnde gesetzliche Vorschrift. Gerichte, die aufgrund der Verfassung oder von Gesetzen – wobei die Strassburger Organe Gesetze in einem materiellen Sinn verstünden – eingerichtet worden seien, entsprächen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Details liessen sich im Wege der Delegation regeln.