Hinzu komme, dass das von der Vorinstanz behauptete Zufallsprinzip bereits damit widerlegt werden könne, dass alle – die Scheidungsklage betreffenden – Verfahren des Beschwerdeführers Gerichtspräsident C.________ über einen längeren Zeitraum zugeteilt worden seien. IV. 21. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die dem abweisenden Ausstandsentscheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen, namentlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 3 und 4 Abs. 1 ZPO, Art. 1 EG ZSJ,