Das Ampelsystem sei bereits in sich widersprüchlich, da dieses System allenfalls geeignet sei, den Geschäftsanfall – mithin ein mengenmässiges – Kriterium zu berücksichtigen. Die fachliche Komponente – wie von der Vorinstanz selbst zu Art. 7 Abteilungsreglement in den Erwägungen als im Reglement bestimmtes Kriterium benannt – sei in einem solchen Ampelsystem gar nicht möglich und werde auch von der Vorinstanz nicht behauptet.