Es bestünden keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die Richterzuteilung im Voraus und abstrakt regeln würden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ersichtlich gewesen, dass gemäss Art. 16 Bst. e und Bst. i GeschR RG RM die Zuständigkeit zur Regelung der Geschäftszuteilung der Abteilungskonferenz zukomme und diese ein abteilungsinternes Geschäftsreglement erlassen könne. Entgegen den Vorschriften der Transparenz von Art. 6 EMRK bestehe keine überprüfbare Regelung bezüglich der Einzelfallzuteilung.