Es sei nämlich für den Einzelfall nicht im Voraus nachvollziehbar, wie das Verfahren zugeteilt werde. Die von der Vorinstanz behauptete «Excel-Tabelle» sei nicht geeignet, den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK zu genügen. Dieses Verfahren sei in Kombination mit der Intransparenz zumindest angreifbar.