Das Nichtpublizieren des Abteilungsreglements des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Zivilabteilung, verstosse gegen den Grundsatz der Transparenz im Sinne von Art. 6 EMRK, wonach die gesetzliche Grundlage für jeden Fall eindeutig und transparent sein müssten. Der Einwand der Vorinstanz in Erwägung 8, dem Beschwerdeführer sei es offen gestanden, sich über den Zuteilungsmechanismus der Zivilabteilung zu informieren, ändere nichts an der fehlenden Transparenz des abteilungsinternen Reglements. Es sei nämlich für den Einzelfall nicht im Voraus nachvollziehbar, wie das Verfahren zugeteilt werde.