Der Gesuchsteller beschränke sich vielmehr darauf, in pauschaler Weise das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage in Frage zu stellen. Entsprechend werde denn auch nicht dargelegt, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall in verfassungs- oder konventionswidriger Weise oder unter Einwirkung sachfremder Kriterien erfolgt sein solle.