Für den Gesuchsteller sei nach Konsultation des Geschäftsreglements ersichtlich gewesen, dass auf Stufe eines abteilungsinternen Reglements eine Regelung der Geschäftszuteilung existieren müsse. Dem Gesuchsteller sei es daher bei Zweifeln an einer objektiven und sachgerechten Zuteilung der Geschäfte offen gestanden, sich über den Zuteilungsmechanismus der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu informieren, was er jedoch unterlassen habe. Der Gesuchsteller beschränke sich vielmehr darauf, in pauschaler Weise das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage in Frage zu stellen.