In Art. 7 des Abteilungsreglements des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, werde geregelt, nach welchen Kriterien die Zuteilung der eingehenden Fälle an die Gerichtspräsidenten erfolge. Das Abteilungsreglement sehe namentlich vor, dass die Geschäftslast den Gerichtspräsidenten anhand fachlichen und mengenmässigen Kriterien von der Abteilungskonferenz zugewiesen werde, wobei diese Zuteilung in einem abteilungsinternen Organisationsorganigramm festgehalten werde.