BSG 163.23) weise sodann die Zuständigkeit zur Regelung der Geschäftszuteilung der Abteilungskonferenz zu (lit. e) und ermächtige letztere, ein abteilungsinternes Geschäftsreglement zu erlassen (lit. i). In Art. 7 des Abteilungsreglements des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, werde geregelt, nach welchen Kriterien die Zuteilung der eingehenden Fälle an die Gerichtspräsidenten erfolge.