5 Spruchkörpers im Einzelfall, vielmehr handle es sich hierbei um einen organisatorischen Verwaltungsakt. Bereits aus diesem Grund seien die Ausstandsgesuche abzuweisen (vgl. vorinstanzliche Entscheide, Ziff. 6). Aus Art. 12 Abs. 2 lit. b GSOG gehe hervor, dass die Gerichtsbehörden für den Bereich der Geschäftsleitung Reglemente erlassen würden, welche insbesondere auch Vorschriften über die Geschäftszuteilung enthielten. Art. 16 des Geschäftsreglements des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG RM; BSG 163.23)