19. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, der zuständige Gerichtspräsident in den Verfahren CIV 17 6971 / CIV 17 7571 / CIV 17 4349 und CIV 17 4350 habe als Einzelrichter geamtet, womit der Spruchkörper ohne weiteres den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Sodann bestehe gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein verfassungsmässiger Anspruch auf formell-gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des