18. Der Beschwerdeführer lehnte vor der Vorinstanz die Besetzung des Spruchkörpers des erkennenden Gerichts wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter ab. Mangels abstrakter Regelungen zur Geschäftszuteilung sei der Spruchkörper in der derzeitigen Besetzung mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar. Es bestehe keine gesetzliche Regelung, welche die Zuteilung eines Verfahrens an den jeweiligen Spruchkörper regle (vgl. Stellungnahmen in den vorinstanzlichen Verfahren, Ziff. II.).