14. Die Beschwerden erfolgten form- und fristgerecht (Art. 130 f. ZPO und Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 ZPO). 15. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 16. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 17. Nachfolgend zu prüfen sind die Anträge des Beschwerdeführers in den Verfahren ZK 18 18, ZK 18 19 und ZK 18 20, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Gerichtskosten neu zu verlegen (Rechtsbegehren Ziff. 1-4).