4 12. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Ein Verzicht ist nur dann angezeigt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Rechtmittel mit der betreffenden Begründung eindeutig aussichtslos ist (vgl. zur Berufung: GEHRI, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N. 1 f. zu Art. 312). Wie nachfolgende Ausführungen unter Ziff.