11.4 Nachdem nun auch das Bundesgericht festgestellt hat, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Besetzungspraxis in der Zivilabteilung des bernischen Obergerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein soll (BGer 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2) und Rechtsanwalt B.________ das Obergericht dennoch weiterhin mit nahezu identisch begründeten Ausstandsbegehren überhäuft, erscheinen die in den vorliegend zu beurteilenden Beschwerden gestellten prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich, was bei der Kostenverlegung entsprechend zu berücksichtigen sein wird.