11.3 Diese Ausführungen wurden mit Mitteilung vom 19. Oktober 2017 an Rechtsanwalt B.________ im Verfahren ZK 17 502 bestätigt. Der Rechtsanwalt wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine wiederholten Ausstandsbegehren an das Obergericht sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erscheinen und vom Gericht nicht weiter behandelt würden.