10. Aufgrund des Rückzugs des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in den Verfahren CIV 17 5789 / 5790 fällt der Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren weg. Wird das Hauptverfahren nicht durch Sachentscheid erledigt, so fällt gleichzeitig auch der Gegenstand des Ausstandsgesuchs gegen den Spruchkörper in den vorinstanzlichen Verfahren weg. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde beim Obergericht (Verfahren ZK 18 17) wird somit gegenstandslos und vom Protokoll abgeschrieben.