8. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Ablehnungsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 9. Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).