6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerden vom 15. Januar 2018 (Ziff. 1) und hielt fest, es werde von dem Rechtsbegehren I. 5 («prozessualer Antrag») Kenntnis genommen, wobei der zurzeit unbestimmt gehaltene Antrag selbst im Falle seiner Konkretisierung die weiteren Verfahrenshandlungen durch die Instruktionsrichterin nicht verhindern würden (Ziff. 2). Die Verfahren ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20 wurden vereinigt (Ziff. 3) und auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Ziff. 4).