Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine formell-gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruchköpers im Einzelfall. Vielmehr genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht (E. 24). Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (E. 31). Aufgrund der als querulatorisch, rechtsmissbräuchlich und offensichtlich aussichtslos qualifizierten Beschwerden werden die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt (E. 32-35). Erwägungen: I.