Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen C.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand Ausstand Beschwerden gegen Entscheide des Regionalgerichts Bern- Mittelland (Abteilungsleiter der Zivilabteilung) vom 5. Januar 2018 (CIV 17 7682 / CIV 17 7454 / CIV 17 7725 / CIV 17 7723) Regesten: Ein Ausstandsbegehren kann sich nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde rich- ten, nicht aber gegen eine Behörde als solche (E. 11). Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine formell-gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruch- köpers im Einzelfall. Vielmehr genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Ge- richtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht (E. 24). Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (E. 31). Auf- grund der als querulatorisch, rechtsmissbräuchlich und offensichtlich aussichtslos qualifi- zierten Beschwerden werden die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers auferlegt (E. 32-35). Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 im Verfahren CIV 17 7682 wies das Regionalge- richt Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) das Ausstandsgesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Spruchkörper im Verfahren CIV 17 5789 und CIV 17 5790 (Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ev. Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege) ab (vgl. Verfahrensakten ZK 18 17, pag. 21 ff.). 2. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 im Verfahren CIV 17 7454 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Spruchkörper im Verfahren CIV 17 6971 (vorsorgliche Massnahme mit Antrag auf superprovisorische Anordnung) ab (vgl. Verfahrensak- ten ZK 18 18, pag. 29 ff.). 3. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 im Verfahren CIV 7725 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Spruchkörper im Verfahren CIV 17 7571 (Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses) ab (vgl. Verfahrensakten ZK 18 19, pag. 23 ff.). 4. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 im Verfahren CIV 7723 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Spruchkörper im Verfahren CIV 17 4349 und CIV 17 4350 (Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses) ab (vgl. Verfahrensakten ZK 18 20, pag. 15 ff.). 2 5. Gegen diese vier Entscheide erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt B.________, am 15. Januar 2018 vier separate Beschwerden bei der Zi- vilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern. In allen vier – grösstenteils identi- schen – Beschwerden beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Gerichtskosten neu zu ver- legen (Rechtsbegehren Ziff. 1-4). Mit «prozessualem Antrag» lehnt der Beschwer- deführer jeweils die vom Obergericht bestimmte Besetzung des Spruchkörpers ab (Rechtsbegehren Ziff. 5). 6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerden vom 15. Januar 2018 (Ziff. 1) und hielt fest, es werde von dem Rechtsbegehren I. 5 («prozessualer Antrag») Kenntnis genommen, wobei der zur- zeit unbestimmt gehaltene Antrag selbst im Falle seiner Konkretisierung die weite- ren Verfahrenshandlungen durch die Instruktionsrichterin nicht verhindern würden (Ziff. 2). Die Verfahren ZK 18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20 wurden vereinigt (Ziff. 3) und auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Ziff. 4). 7. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit, dass die Gesuchstellerin im Hauptverfahren CIV 17 5789 / 5790 das Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zurückgezogen habe. Es sei zu prüfen, ob die Beschwerde vom 15. Januar 2018 aufgrund des Rückzugs ge- genstandslos geworden sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Ge- suchstellerin im Hauptverfahren CIV 17 5789 / 5790 aufzuerlegen. II. 8. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Ablehnungsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO; SR 272]). 9. Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerden zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetz zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10. Aufgrund des Rückzugs des Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses in den Verfahren CIV 17 5789 / 5790 fällt der Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren weg. Wird das Hauptverfahren nicht durch Sachentscheid erledigt, so fällt gleichzeitig auch der Gegenstand des Ausstandsgesuchs gegen den Spruch- körper in den vorinstanzlichen Verfahren weg. Die diesbezüglich erhobene Be- schwerde beim Obergericht (Verfahren ZK 18 17) wird somit gegenstandslos und vom Protokoll abgeschrieben. 11. 11.1 Soweit der Beschwerdeführer jeweils die vom Obergericht bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist darauf nicht ein- zutreten. Ein Ausstandsbegehren kann sich nach bundesgerichtlicher Rechtspre- 3 chung nur gegen die einzelnen Mitglieder einer Behörde richten, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BGE 105 Ib 301 E. 1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 5A_707/2011 vom 28. November 2011 E. 3.1.2; 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2; 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Pauschale Ablehnungen gegen das ganze Gericht oder eine ganze Abteilung sind somit nicht zulässig. Das pau- schal gegen «die von dem Obergericht des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers» gerichteten Ausstandsbegehren erweisen sich damit als un- zulässig und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen ausführlich BGer 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3 m.w.H.). 11.2 Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat Rechtsanwalt B.________ in der Vergangenheit bereits mehrfach schriftlich aufgezeigt, wie die Gerichtsbesetzung im Kanton Bern geregelt wird und wie die entsprechenden Normen in der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern konkret ange- wendet werden. So wurde Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 31. März 2017 durch den Vizepräsidenten der Zivilabteilung dahingehend informiert, dass in der Zivilabteilung das instruierende Mitglied nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe einer von der Sekretariatsleiterin bewirtschafteten Excel-Tabelle bestimmt werde. In der 1. Zivilkammer ergäben sich dadurch – unter Vorbehalt von Abwesenheiten und Aushilfe – auch die weiteren mitwirkenden Mitglieder. Die 2. Zivilkammer bestehe aus neun Mitgliedern. Davon seien zwei französischer Muttersprache. Sie würden an deutschsprachigen Fällen nicht mitwirken. Die Bestimmung des zweiten und dritten Mitglieds des Spruchkörpers erfolge aufgrund des instruierenden Mitglieds und einer internen Strukturierung der Kammer. In Zukunft werde hier ebenfalls eine von der Sekretariatsleiterin bewirtschaftete Tabelle (Zufallsprinzip) eingesetzt wer- den. Praxisgemäss werde bei Zirkulationsentscheiden die konkrete Besetzung des Spruchkörpers den Parteien nicht bzw. nur auf Anfrage hin vorgängig mitgeteilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung stehe. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäfts- verteilungsplans bestehe nicht (vgl. Schreiben vom 31. März 2017 in den Verfahren ZK 17 85/102/103/116/117 m.H. auf BGer 5A_605/2013 vom 11. November 2013, E. 3.1). 11.3 Diese Ausführungen wurden mit Mitteilung vom 19. Oktober 2017 an Rechtsanwalt B.________ im Verfahren ZK 17 502 bestätigt. Der Rechtsanwalt wurde ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass seine wiederholten Ausstandsbegehren an das Obergericht sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erscheinen und vom Gericht nicht weiter behandelt würden. 11.4 Nachdem nun auch das Bundesgericht festgestellt hat, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Besetzungspraxis in der Zivilabteilung des bernischen Obergerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein soll (BGer 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2) und Rechtsanwalt B.________ das Obergericht dennoch weiterhin mit nahezu identisch begründeten Ausstandsbegehren überhäuft, erscheinen die in den vorliegend zu beurteilenden Beschwerden gestellten prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich, was bei der Kostenverlegung entsprechend zu berücksichtigen sein wird. 4 12. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Ein Verzicht ist nur dann angezeigt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Rechtmittel mit der betreffenden Begründung eindeutig aussichtslos ist (vgl. zur Berufung: GEHRI, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N. 1 f. zu Art. 312). Wie nach- folgende Ausführungen unter Ziff. III zeigen werden, handelt es sich vorliegend um offensichtlich aussichtslose Beschwerden, weshalb auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden durfte. 13. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorge- tragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel können dagegen vor oberer Instanz grundsätzlich nicht mehr gehört bzw. berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 14. Die Beschwerden erfolgten form- und fristgerecht (Art. 130 f. ZPO und Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 ZPO). 15. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 16. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 17. Nachfolgend zu prüfen sind die Anträge des Beschwerdeführers in den Verfahren ZK 18 18, ZK 18 19 und ZK 18 20, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es seien die Gerichtskosten neu zu verlegen (Rechtsbegehren Ziff. 1-4). 18. Der Beschwerdeführer lehnte vor der Vorinstanz die Besetzung des Spruchkörpers des erkennenden Gerichts wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter ab. Mangels abstrakter Re- gelungen zur Geschäftszuteilung sei der Spruchkörper in der derzeitigen Beset- zung mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar. Es bestehe keine gesetzliche Regelung, welche die Zuteilung eines Verfahrens an den jeweiligen Spruchkörper regle (vgl. Stellungnahmen in den vorinstanzlichen Verfahren, Ziff. II.). 19. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, der zuständige Gerichts- präsident in den Verfahren CIV 17 6971 / CIV 17 7571 / CIV 17 4349 und CIV 17 4350 habe als Einzelrichter geamtet, womit der Spruchkörper ohne weiteres den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Sodann bestehe gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein verfassungsmässiger Anspruch auf formell-gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des 5 Spruchkörpers im Einzelfall, vielmehr handle es sich hierbei um einen organisatori- schen Verwaltungsakt. Bereits aus diesem Grund seien die Ausstandsgesuche ab- zuweisen (vgl. vorinstanzliche Entscheide, Ziff. 6). Aus Art. 12 Abs. 2 lit. b GSOG gehe hervor, dass die Gerichtsbehörden für den Be- reich der Geschäftsleitung Reglemente erlassen würden, welche insbesondere auch Vorschriften über die Geschäftszuteilung enthielten. Art. 16 des Geschäftsre- glements des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG RM; BSG 163.23) weise sodann die Zuständigkeit zur Regelung der Geschäftszuteilung der Abtei- lungskonferenz zu (lit. e) und ermächtige letztere, ein abteilungsinternes Ge- schäftsreglement zu erlassen (lit. i). In Art. 7 des Abteilungsreglements des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, werde geregelt, nach welchen Kriterien die Zuteilung der eingehenden Fälle an die Gerichtspräsidenten erfolge. Das Abtei- lungsreglement sehe namentlich vor, dass die Geschäftslast den Gerichtspräsiden- ten anhand fachlichen und mengenmässigen Kriterien von der Abteilungskonferenz zugewiesen werde, wobei diese Zuteilung in einem abteilungsinternen Organisati- onsorganigramm festgehalten werde. Die Zuordnung der einzelnen Verfahren er- folge für familienrechtliche, ordentliche und vereinfachte Verfahren gestützt auf das Ampelsystem durch die Kanzleichefin oder eine von ihr delegierte Kanzleimitarbei- terin und für schriftliche Verfahren nach Geschäftswochen. Das Ampelsystem be- stehe aus einer nach Zufallsprinzip bewirtschafteten Excel-Tabelle, nach welcher auf der Basis eines Vergleichs der Soll- und Ist-Zuteilungen eingehende Fälle dem Gerichtspräsidenten mit der grössten Negativdifferenz zur Instruktion zugeteilt wür- den. Dieses abteilungsinterne Reglement müsse nicht publiziert werden (Art. 2 des Publikationsgesetzes [PuG; BSG 103.1]; vorinstanzliche Entscheide, Ziff. 7). Für den Gesuchsteller sei nach Konsultation des Geschäftsreglements ersichtlich gewesen, dass auf Stufe eines abteilungsinternen Reglements eine Regelung der Geschäftszuteilung existieren müsse. Dem Gesuchsteller sei es daher bei Zweifeln an einer objektiven und sachgerechten Zuteilung der Geschäfte offen gestanden, sich über den Zuteilungsmechanismus der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu informieren, was er jedoch unterlassen habe. Der Gesuchsteller beschränke sich vielmehr darauf, in pauschaler Weise das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage in Frage zu stellen. Entsprechend werde denn auch nicht dargelegt, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorlie- genden Fall in verfassungs- oder konventionswidriger Weise oder unter Einwirkung sachfremder Kriterien erfolgt sein solle. Es widerspreche Sinn und Zweck der Ausstandsvorschriften, systematisch und ohne Angabe eines konkreten Ausstandsgrundes die Besetzung des Spruchkörpers als solche abzulehnen, zumal auch nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Vorgehensweise im Interesse des Ge- suchstellers sei und zudem eine Prozessverzögerung bewirke (vgl. vorinstanzliche Entscheide, Ziff. 8). 20. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Rechtsgrundlage von Art. 6 EMRK weder erwähnt noch gewürdigt. Die in der EMRK festgeschriebene Rechte müssten nicht nur theoretisch oder illusorisch, sondern praktisch und wirksam geschützt werden. Hierzu gehöre auch, dass Be- 6 grifflichkeiten der Konvention unabhängig vom jeweiligen nationalen Verständnis autonom interpretiert würden. Ansonsten habe der Vertragsstaat die Bestimmung der Reichweite des jeweiligen Rechts in der Hand. Die autonome Interpretation er- kläre sich auch durch den Charakter der EMRK als law-making treaty. Dies sei vom Gerichtshof bereits im EGMR Urteil vom 25. April 1978, Nr. 5856/72, Ziff. 31 — Ty- rer v. The United Kingdom bestätigt. Es bestehe somit ein Anspruch auf eine ge- setzliche Regelung der Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers im Einzelfall (Beschwerden, Ziff. 9 m.w.H.). Das Nichtpublizieren des Abteilungsreglements des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Zivilabteilung, verstosse gegen den Grundsatz der Transparenz im Sin- ne von Art. 6 EMRK, wonach die gesetzliche Grundlage für jeden Fall eindeutig und transparent sein müssten. Der Einwand der Vorinstanz in Erwägung 8, dem Beschwerdeführer sei es offen gestanden, sich über den Zuteilungsmechanismus der Zivilabteilung zu informieren, ändere nichts an der fehlenden Transparenz des abteilungsinternen Reglements. Es sei nämlich für den Einzelfall nicht im Voraus nachvollziehbar, wie das Verfahren zugeteilt werde. Die von der Vorinstanz be- hauptete «Excel-Tabelle» sei nicht geeignet, den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK zu genügen. Dieses Verfahren sei in Kombination mit der Intransparenz zumindest angreifbar. Es bestünden keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die Richterzuteilung im Voraus und abstrakt regeln würden. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ersichtlich gewesen, dass gemäss Art. 16 Bst. e und Bst. i GeschR RG RM die Zuständigkeit zur Regelung der Geschäftszuteilung der Abteilungskonferenz zukomme und diese ein abteilungsinternes Geschäftsreglement erlassen könne. Entgegen den Vor- schriften der Transparenz von Art. 6 EMRK bestehe keine überprüfbare Regelung bezüglich der Einzelfallzuteilung. Das Ampelsystem sei bereits in sich widersprüchlich, da dieses System allenfalls geeignet sei, den Geschäftsanfall – mithin ein mengenmässiges – Kriterium zu berücksichtigen. Die fachliche Komponente – wie von der Vorinstanz selbst zu Art. 7 Abteilungsreglement in den Erwägungen als im Reglement bestimmtes Kriterium benannt – sei in einem solchen Ampelsystem gar nicht möglich und werde auch von der Vorinstanz nicht behauptet. Hinzu komme, dass das von der Vorinstanz behauptete Zufallsprinzip bereits damit widerlegt werden könne, dass alle – die Scheidungsklage betreffenden – Verfahren des Beschwerdeführers Gerichtspräsident C.________ über einen längeren Zeit- raum zugeteilt worden seien. IV. 21. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die dem ab- weisenden Ausstandsentscheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen, namentlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 3 und 4 Abs. 1 ZPO, Art. 1 EG ZSJ, 7 Art. 81 GSOG, Art. 12 Abs. 2 Bst. b GSOG, Art. 16 GeschR RG RM und Art. 7 des Abteilungsreglements des Regionalgerichts Bern-Mittelland, umfassend und korrekt wiedergegeben. Es kann auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 2, 4, 5 und 6 der angefochtenen Entscheide; siehe auch oben E. 19). 22. Zur Frage, ob ein Anspruch auf eine gesetzliche Regelung der Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers im Einzelfall bestehe, hielt das Bundesgericht unlängst fest, dass der zur Entscheidung berufene Spruch- körper auf Gesetz beruhen müsse. Voraussetzung sei eine entsprechende, die Ge- richtsbesetzung regelnde gesetzliche Vorschrift. Gerichte, die aufgrund der Verfas- sung oder von Gesetzen – wobei die Strassburger Organe Gesetze in einem mate- riellen Sinn verstünden – eingerichtet worden seien, entsprächen den Anforderun- gen von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Details liessen sich im Wege der Delegation regeln. Demgegenüber sei Art. 6 EMRK verletzt, wenn Vorschriften des staatlichen Rechts über die Zusammensetzung des Spruchkörpers missachtet worden seien (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 m.w.H.). 23. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügt es, wenn die Liste der in Frage kom- menden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht (vgl. Urteile 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2; 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4, in: Pra 2006 Nr. 25 S. 177; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Die Spruchkörper setzen sich stets aus den aktiven Richtern und Gerichtsschreibern zusammen, welche im Staatskalender aufgeführt sind (vgl. Urteil 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1). Sodann verlangt der EGMR nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein müssen. Er greift nur ein, wenn die Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte dieses eindeu- tig verletzt oder willkürlich ist (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.). 24. Wie die gerichtsorganisatorischen Normen beim Regionalgericht Bern-Mittelland konkret angewendet werden, führte die Vorinstanz in Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aus (E. 19 oben). Da gemäss bundesgerichtlicher Praxis kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine formell-gesetzliche Regelung der ge- richtsinternen Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruchköpers im Einzelfall vorausgesetzt wird, genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht, was vorliegend mit der Publikation des Staatska- lenders unter der Fall ist. Die Publikation des Abteilungsre- glements ist somit nicht erforderlich, um dem Grundsatz der Transparenz im Sinne von Art. 6 EMRK zu genügen. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer of- fen gestanden wäre, sich bei der Vorinstanz über den Zuteilungsmechanismus der Zivilabteilung zu informieren. Dies hat er jedoch unterlassen. 25. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Auslegung des inner- staatlichen Rechts durch die Gerichte dieses Recht eindeutig verletzen würden oder, dass deren Auslegung gar willkürlich sei. Dies ist vorliegend auch nicht er- 8 sichtlich. Der Beschwerdeführer kann daher aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 26. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die Fallverteilung per Excel-Tabelle. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Zuweisung eines Falles mittels einer Excel-Tabelle an dasjenige Gerichtsmitglied, das die grösste Differenz zwischen Soll- und Ist- Zuteilungen aufweist, eine Verletzung von Art. 6 EMRK darstellen soll. Vielmehr beschränkt er sich auf die (unbelegte) Aussage, die «Excel-Tabelle» sei nicht geeignet, den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK zu genügen. Inwiefern die Be- setzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungs- oder konventi- onswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar. Dies umso mehr, als der verfassungsmäs- sige Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte Behörde ein gewisses Ermessen bei der Zusammensetzung nicht ausschliesst (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1). Die diesbezüglich erhobene Rüge verfängt somit ebenfalls nicht. 27. Zu prüfen bleibt, ob die Geschäftszuteilung auf sachlichen Gründen beruht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1; BGE 137 I 340 E. 2.2.1; BGer 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Von einem sachlichen Grund ist immer dann auszugehen, wenn diesem Schritt vernünftige Überlegungen zugrunde liegen, die einer sach- und zeitgerechten Fallerledigung dienen. Sachliche Gründe sind vereinbar mit persönlichen Motiven, die in der Person der Richterin oder des Richters liegen. Sie stehen bloss in Widerspruch zu sachwidrigen Beweggründen, die nicht dem Anliegen einer korrekten Verfahrensführung entspringen und bezwe- cken, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen kon- kreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen. Inso- fern stellen etwa auch Arbeitsüberlastung oder kürzere krankheitsbedingte Abwe- senheiten und Ferien – welche nicht immer kurzfristig geplant bzw. verschoben werden können – jedenfalls bei dringlichen Verfahren sachliche Gründe dar, die sich durch das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigen lassen. Der verfassungsmässige Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht aus. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.1 m.w.H.). 28. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Berücksichtigung der fachlichen Komponente – als eines der in Art. 7 des Abteilungsreglements bestimmten Kriteri- en – sei in einem solchen Ampelsystem gar nicht möglich, widerspricht er sich gleich selber, wenn er im nächsten Satz festhält, dass alle – die Scheidungsklage betreffenden – Verfahren des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner über ei- nen längeren Zeitraum zugeteilt worden seien. Sollte dies tatsächlich der Fall ge- 9 wesen sein – was vorliegend offen bleiben kann – würde sich die wiederholte Zutei- lung von Scheidungsangelegenheiten an ein und denselben Gerichtspräsidenten gerade damit begründen lassen, dass dieser Richter neben den zeitlichen Kapa- zitäten für die Durchführung solcher (Scheidungs-)Verfahren auch als fachlich qua- lifiziert erscheint. 29. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die Sachlichkeit der in den ein- schlägigen Rechtsgrundlagen aufgeführten Kriterien für die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht. So legt er nicht weiter dar, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers durch die Vorinstanz in den Verfahren CIV 17 6971 / CIV 17 7571 / CIV 17 4349 und CIV 17 4350 nicht auf sachlichen Gründen beruhen würde. Dies gilt etwa für die Berücksichtigung der Arbeitsbelastung gemäss Art. 40 Abs. 2 Bst. a BGerR, welche das Bundesgericht auch im Zusammenhang mit der Beset- zung kantonaler Gerichte explizit als sachliches, mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar- tes Kriterium anerkennt (BGer 1B_79/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Es ist somit für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz nicht rechtmässig sein soll. 30. Die Beschwerden sind somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. V. 31. Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 13 zu Art. 50 ZPO m.H. auf BGE 121 V 178 E. 3b und 4b). 32. Die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern wies in der Vergangenheit bereits mehrfach Ausstandsbegehren von Beschwerdeführenden, welche durch Rechtsanwalt B.________ vertreten wurden, ab (vgl. ZK 17 156; ZK 17 172; ZK 17 173). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesgericht aus- nahmslos abgewiesen, soweit es überhaupt darauf eintrat (vgl. BGer 4A_327/2017, BGer 4A_329/2017 vom 31. August 2017 und BGer 4A_331/2017 vom 31. August 2017). Mit Mitteilung vom 19. Oktober 2017 im Verfahren ZK 17 502 wurde Rechtsanwalt B.________ überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine wiederholten Ausstandsbegehren an das Obergericht sowohl querulatorisch als auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erscheinen und vom Gericht nicht weiter behandelt würden (vgl. oben E. 11.3). 33. Zudem wies die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bereits mehrfach Beschwerden gegen abweisende erstinstanzliche Entscheide betreffend Ausstand- sersuchen von Beschwerdeführenden, welche ebenfalls jeweils durch Rechtsan- walt B.________ vertreten wurden, ab (ZK 16 445; ZK 17 502). 34. Aufgrund der Tatsache, dass auf Ausstandsbegehren, welche mit den vorliegenden weitestgehend identisch sind, durch das Obergericht nicht eingetreten wurde bzw. 10 abgewiesen wurden und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mehr- fach auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht wurde, handelt es sich vor- liegend um querulatorische, rechtsmissbräuchliche und offensichtlich aussichtslose Beschwerden. Es wäre somit unbillig, die Gerichtskosten für die Behandlung dieser Eingaben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und es sind die Prozesskosten von derjenigen Person zu tragen, welche sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Bei krass fehlerhaften oder querulatorischen Prozesshandlungen des Anwalts wird dieser persönlich kostenpflichtig (vgl. HANS SCHMID, in: Kurzkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 108 ZPO; BGer 5A_321/2017 E. 5 m.w.H.). 35. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 108 ZPO, die Kos- ten der vier vereinigten Verfahren, bestimmt auf total CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), Rechtsanwalt B.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Ihm wird hierfür eine separate Rechnung zugestellt wer- den. 36. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde vorliegend verzichtet, weshalb dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden ist. Es ist somit keine Parteien- tschädigung zu sprechen. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde im Verfahren ZK 18 17 wird aufgrund Gegenstandslosigkeit vom Pro- tokoll abgeschrieben. 2. Auf den prozessualen Antrag (Rechtsbegehren I. 5; Ablehnung des Spruchkörpers) in den Beschwerdeverfahren ZK 18 18, ZK 18 19 und ZK 18 20 wird nicht eingetreten. 3. Soweit weitergehend werden die Beschwerden in den Verfahren ZK 18 18, ZK 18 19 und ZK 18 20 abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten für die Verfahren ZK 18 17, ZK 18 18, ZK 18 19 und ZK 18 20, ausmachend total CHF 1‘000.00, werden Rechtsanwalt B.________ zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird eine separate Rechnung zugestellt werden. 5. Zu eröffnen: - den Parteien - Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. Februar 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Weingart Rechtsmittelbelehrung Entscheide betreffend Ausstand stellen Zwischenentscheide dar (Art. 92 BGG). Der Rechtsweg gegen den Zwischenentscheid ist jener der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Gegen den gefällten Zwischenentscheid kann deshalb bei einem Streitwert der Hauptsache von über CHF 30‘000.00 innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tri- bunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 nicht eingetreten. 12