Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 7. Zu eröffnen: - Den Parteien Mitzuteilen: - Der Vorinstanz 13 Bern, 7. Mai 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer (ausgefertigt am 14. Mai 2018) Der Referent: Oberrichter Studiger